Förderverein Synagogenplatz Ludwigsburg 
Verein zur Förderung des Gedenkens an jüdisches Leben in Ludwigsburg – Satzung –

vom 18. Januar 2012



§ 1 – Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Synagogenplatz Ludwigsburg - Verein zur Förderung des Gedenkens an jüdisches Leben in Ludwigsburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

2. Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.

§ 2 – Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung des Andenkens an Verfolgte, insbesondere einer angemessenen Gestaltung und Nutzung des Synagogenplatzes, um an diesem Ort im Stadtbild und durch Veranstaltungen der jüdischen Verfolgten des NS-Regimes aus Ludwigsburg zu gedenken.
b. die Erinnerung an die Geschichte des Platzes als Tatort der Brandstiftung durch Ludwigsburger Nationalsozialisten und an die vielen weiteren Verbrechen an jüdischen Ludwigsburgerinnen und Ludwigsburgern wachzuhalten. Der Verein wirkt damit der Absicht der Nationalsozialisten entgegen, nach der Verfolgung und Ermordung der Menschen auch die Erinnerung an sie auszulöschen.
c. die Förderung des Erinnerns an die jüdischen Bürgerinnen und Bürger der Stadt und ihrer Beiträge zum Leben in Ludwigsburg, die auf diese Weise Teil des gemeinsamen Bewusstseins der Stadt bleiben.
d. die Weitergabe dieses Wissens als Mahnung vor allen Einschränkungen der Menschenrechte, insbesondere vor Ausgrenzung und Verfolgung von Minderheiten.

2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a. die ideelle Unterstützung der bürgerschaftlichen Diskussionen und Aktivitäten zum und auf dem Synagogenplatz, zum Beispiel durch Unterstützung der Arbeit des für alle Interessierten offenen Arbeitskreises „Dialog Synagogenplatz“
b. Gedenk-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, auch Lesungen und musikalische Aufführungen, die an die Kultur der Verfolgten erinnern. Neben der persönlichen und materiellen Verfolgung versuchten die Nationalsozialisten auch, Zeugnisse jüdischer Kultur auszulöschen oder unkenntlich zu machen – durch die Präsentation entsprechender kultureller Zeugnisse wird das Andenken an die Verfolgten unterstützt.
c. die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden für eigene Projekte oder zur Weiterleitung an die Stadt Ludwigsburg, die solche Mittel ausschließlich für Projekte auf dem Synagogenplatz zu verwenden hat, die das Andenken an verfolgte jüdische Ludwigsburgerinnen und Ludwigsburger fördern. Ein Beispiel hierfür ist eine Neugestaltung des Synagogenplatzes, die besser als bisher diesem Zweck dient. Ebenso ist die Förderung von Veranstaltungen der Stadt oder steuerbegünstigter Körperschaften möglich, die das Andenken an jüdische Verfolgte des NS-Regimes aus Ludwigsburg fördern und die Einhaltung der Menschenrechte unterstützen.
Durch all dies wird die Bedeutung unterstrichen, die Ludwigsburger Bürgerinnen und Bürger einem angemessenen Umgang mit diesem Platz beimessen; die Verantwortung und Verantwortlichkeit von Stadt und Gemeinderat in diesem Zusammenhang werden dadurch nicht berührt.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; der Ersatz von Auslagen ist auf Basis von schriftlich protokollierten Vorstandsbeschlüssen möglich.



§ 3 - Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung zur Aufnahme beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.



§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. durch Austritt. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden;
c. durch förmlichen Ausschluss, für den ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist;
d. durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Mitteilung von Gründen für zwei Jahre die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge nicht gezahlt worden sind.


§ 5 - Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins und Gerichtsstand ist Ludwigsburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 7 - Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. den Jahresbericht des Vorstands
b. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
c. die Entlastung des Vorstands
d. die Neuwahl des Vorstands
e. die Wahl der Kassenprüfer
f. die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
g. Änderungen der Satzung.

4. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks die Einberufung verlangt.

5. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen auf. Er beruft die Versammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein, die Einladung kann als Brief wie auch als E-Mail zugestellt werden, wenn das Mitglied diesem Weg zugestimmt hat.

6. Die Versammlung wird vom/von der Vorsitzenden, in dessen/deren Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen können durch Akklamation erfolgen, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

8. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Solche Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins den Mitgliedern bei der Einladung ausdrücklich angekündigt worden ist.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind innerhalb von vier Wochen in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Protokolle sind Mitgliedern stets zugänglich.


§ 8 - Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in, einem/einer Schriftführer/in sowie zwei Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei mindestens einer davon der/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin sein muss.

3. Der Schriftführer nimmt über jede Sitzung des Vorstands ein Protokoll auf, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet und den für alle Mitglieder zugänglichen Unterlagen des Vereins beigefügt wird.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht. Zuvor wird die Kasse durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer geprüft. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein gegen eine von ihm allein ausgestellte Quittung entgegen. Auszahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Grund eines vom Schatzmeister und vom Vorsitzenden unterzeichneten Belegs leisten. Für Auszahlungen über 500 € ist ein schriftlicher Beschluss von mindestens dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und eines dritten Vorstandsmitglieds notwendig.

5. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

6. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist spätestens bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den freigewordenen Posten durchzuführen. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitglieds endet gemeinsam mit der Amtsperiode des übrigen Vorstands.

§ 9 - Auflösung des Vereins


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an die Stadt Ludwigsburg über, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinn des Vereinszwecks (siehe § 2) zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 18. Januar 2012 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.






Durch Einrtragung vom 21. Februar 2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Verein registriert. Er führt den Namen Förderverein Synagogenplatz Ludwigsburg – Verein zur Förderung des Gedenkens an jüdisches Leben in Ludwigsburg e.V.


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